27.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1560 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2020

zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) sind Testmethoden zur Unterstützung amtlicher Kontrollen zur Durchsetzung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere festgelegt. Dies schließt Analysemethoden zur Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ein, die in Anhang VI der genannten Verordnung beschrieben und mithilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) durchgeführt werden.

(2)

Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für tierische Proteine in Futtermitteln und die nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten hatten nach der Anwendung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methode der Lichtmikroskopie Schwierigkeiten bei der Interpretation der Ergebnisse.

(3)

Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und zur Vermeidung unterschiedlicher Interpretationen ist es angezeigt, einige Bestimmungen in Anhang VI zu ändern.

(4)

Insbesondere sollte der Untersuchungsablaufplan für den Nachweis tierischer Partikel in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln geändert werden, um die Situationen zu klären, in denen zum Abschluss der Analyse nur eine Bestimmung erforderlich ist. Auch die Formulierung der Ergebnisse sollte eindeutiger beschrieben werden. Schließlich sollten die Merkmale der Geräte und die Vorbereitung der Proben aufbauend auf den in den letzten sechs Jahren der Anwendung der Methode gewonnenen Erfahrungen angepasst werden.

(5)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 2.1.1. erhält folgende Fassung:

Grundsatz

Die tierischen Bestandteile, die in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln durch Analyse nachzuweisen sind, werden anhand charakteristischer und mikroskopisch erkennbarer Merkmale wie Muskelfasern und andere Fleischpartikel, Knorpel, Knochen, Horn, Haare, Borsten, Blut, Milchkügelchen, Laktosekristalle, Federn, Eierschalen, Gräten und Schuppen identifiziert.“

(2)

Nummer 2.1.2.1.3.2. erhält folgende Fassung:

„Glycerin (unverdünnt, Viskosität: 1 490 cP) oder ein Einbettungsmedium mit gleichwertigen Eigenschaften für Nicht-Dauerpräparate.“

(3)

Nummer 2.1.2.2.2. erhält folgende Fassung:

„Zerkleinerungsgeräte: Messer oder Rotormühle. Wird eine Rotormühle verwendet, so sind Siebe von ≤ 0,5 mm verboten.“

(4)

Nummer 2.1.2.2.3. erhält folgende Fassung:

„Siebe mit rechteckigen Maschen von 0,25 und 1 mm Weite. Außer für das Vorsieben der Proben sollte der Durchmesser der Siebe höchstens 10 cm betragen, um Materialverluste zu vermeiden. Die Kalibrierung der Siebe ist nicht erforderlich.“

(5)

Unter Nummer 2.1.2.2. werden folgende Nummern angefügt:

„2.1.2.2.9.

Laborofen

2.1.2.2.10.

Zentrifuge

2.1.2.2.11.

Filterpapier: qualitativer Zellulosefilter (Porengröße 4-11 μm).“

(6)

Nummer 2.1.3.1. erhält folgende Fassung:

„Probenahme

Untersucht wird eine repräsentative Probe, die nach der Beschreibung in Anhang I der vorliegenden Verordnung entnommen wurde.“

(7)

Nummer 2.1.3.3.1. erhält folgende Fassung:

„Trocknung der Proben: Proben mit einem Feuchtigkeitsgehalt > 14 % werden vor Gebrauch gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung getrocknet.“

(8)

Nummer 2.1.3.3.2. erhält folgende Fassung:

„Vorsieben der Proben: Um Informationen über eine mögliche Verunreinigung der Futtermittel durch die Umwelt (Umweltkontamination) zu erhalten, wird empfohlen, pelletierte Futtermittel und Kerne bis zu einer Größe von 1 mm vorzusieben und die beiden Fraktionen, die als unterschiedliche Proben zu betrachten sind, dann getrennt zu präparieren, zu untersuchen und zu melden.“

(9)

Der letzte Absatz von Nummer 2.1.3.3.4. erhält folgende Fassung:

„Das Sediment wird auf einem in einen Trichter eingelegten Filterpapier aufgefangen, damit das verbleibende TCE getrennt werden kann, ohne dass sich Fett in das Sediment ablagert. Das Sediment wird getrocknet. Es wird empfohlen, das Sediment anschließend (auf 0,001 g genau) auszuwiegen, um die Sedimentationsphase zu kontrollieren. Schließlich wird das Sediment auf eine Partikelgröße von 0,25 mm heruntergesiebt und beide Fraktionen werden untersucht, es sei denn, das Sieben wird nicht für notwendig erachtet.“

(10)

Der erste Satz von Nummer 2.1.4.1. erhält folgende Fassung:

„Von dem Sediment und, je nach Präferenz des Untersuchers, von dem Flotat oder dem Ausgangsmaterial werden Objektträger präpariert.“

(11)

Nummer 2.1.4.2., einschließlich der Diagramme 1 und 2, erhält folgende Fassung:

„Untersuchungsablaufplan für den Nachweis tierischer Partikel in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln

Die präparierten Objektträger werden gemäß den Untersuchungsablaufplänen in den Abbildungen 1 und 2 untersucht.

Die mikroskopische Untersuchung des Sediments und, je nach Präferenz des Untersuchers, des Flotats oder des Ausgangsmaterials wird mit dem zusammengesetzten Mikroskop durchgeführt. Für die groben Fraktionen kann zusätzlich auch ein Stereomikroskop benutzt werden. Jedes Präparat wird mit unterschiedlicher Vergrößerung vollständig abgesucht. Genaue Erläuterungen zur Verwendung der Untersuchungsablaufpläne sind in einer SOP enthalten, die das EURL-AP aufgestellt und auf seiner Website veröffentlicht hat.

In jedem Schritt des Untersuchungsablaufplans ist die festgelegte Mindestzahl von Präparaten zu untersuchen, es sei denn, das gesamte Material der Fraktion reicht dafür nicht aus, beispielsweise wenn kein Sediment erzielt wird. Bei jeder Bestimmung werden höchstens 6 Präparate zur Aufzeichnung der Partikelzahl untersucht.

Werden von dem Flotat oder dem Ausgangsmaterial zusätzliche Objektträger mit einem spezifischeren färbenden Einbettungsmedium gemäß Nummer 2.1.2.1.4. präpariert, um Strukturen (z. B. Federn, Haare, Muskel- oder Blutpartikel) näher zu charakterisieren, die auf mit anderen Einbettungsmedien gemäß Nummer 2.1.2.1.3. präparierten Objektträgern nachgewiesen wurden, so wird die Anzahl der Partikel auf der Grundlage einer Anzahl von höchstens 6 Objektträgern pro Bestimmung gezählt, einschließlich der zusätzlichen Objektträger mit einem spezifischeren Einbettungsmedium.

Für die Bestimmung von Art und Ursprung der Partikel kann der Untersucher Hilfsinstrumente wie Systeme zur Unterstützung der Entscheidungsfindung, Bildarchive und Referenzproben hinzuziehen.

Image 1

(B1 und B2 beziehen sich jeweils auf die erste und auf die zweite Bestimmung; *: Landwirbeltier, Fisch)

Image 2

(B1 und B2 beziehen sich jeweils auf die erste und auf die zweite Bestimmung; *: Landwirbeltier, Fisch)

(12)

Nummer 2.1.4.3. erhält folgende Fassung:

„Anzahl der Bestimmungen

Die Bestimmungen sind mit verschiedenen Teilproben von jeweils 50 g durchzuführen.

Werden im ersten Durchgang gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 1 keine tierischen Partikel nachgewiesen, ist keine weitere Bestimmung erforderlich und über das Ergebnis der Analyse wird unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.1. berichtet.

Werden im ersten Durchgang gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 1 ein oder mehrere tierische Partikel spezifischer Art (d. h. von Landwirbeltier oder Fisch) nachgewiesen und bestätigt die Art der gefundenen Partikel den für die Probe angegebenen Gehalt, ist keine zweite Bestimmung erforderlich. Liegt bei der ersten Bestimmung die Anzahl der nachgewiesenen tierischen Partikel spezifischer Art über 5, wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3. berichtet. Anderenfalls wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.2. berichtet.

In anderen Fällen, einschließlich wenn dem Labor keine Angabe zum Gehalt vorgelegt wurde, wird eine zweite Bestimmung mit einer neuen Teilprobe durchgeführt.

Liegt nach der zweiten Bestimmung gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 2 die Summe der in den zwei Durchgängen nachgewiesenen tierischen Partikel spezifischer Art jedoch über 10, wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3. berichtet. Anderenfalls wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.2. berichtet.“

(13)

Nummer 2.1.5. erhält folgende Fassung:

Formulierung der Ergebnisse

In seinem Bericht über die Ergebnisse gibt das Labor an, welche Art von Material (Sediment, Flotat oder Ausgangsmaterial) analysiert wurde. Aus dem Bericht muss eindeutig hervorgehen, wie viele Bestimmungen durchgeführt wurden und ob die Fraktionen vor der Vorbereitung der Objektträger nicht gemäß Nummer 2.1.3.3.4. letzter Absatz gesiebt wurden.

Der Laborbericht enthält zumindest Informationen über das Vorhandensein von Bestandteilen, die von Landwirbeltieren oder von Fisch stammen.

Die verschiedenen Fälle werden wie folgt dargestellt:

2.1.5.1.

Kein tierisches Partikel spezifischer Art nachgewiesen:

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurde in der vorliegenden Probe kein Partikel von Landwirbeltieren nachgewiesen.“

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurde in der vorliegenden Probe kein Partikel von Fisch nachgewiesen.“

2.1.5.2.

Zwischen 1 und 5 tierische Partikel spezifischer Art nachgewiesen, wenn nur eine Bestimmung durchgeführt wurde, oder zwischen 1 und 10 Partikel spezifischer Art nachgewiesen, wenn zwei Bestimmungen durchgeführt wurden (die Anzahl der festgestellten Partikel liegt unter der Entscheidungsgrenze, die in den Standardarbeitsanweisungen (SOP) des EU-Referenzlaboratoriums für tierische Proteine in Futtermitteln (EURL-AP) festgelegt und auf seiner Website veröffentlicht wurde (1)):

Wenn nur eine Bestimmung durchgeführt wurde:

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe nicht mehr als 5 von Landwirbeltieren stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Knochen, Knorpel, Muskelgewebe, Haare, Horn usw.] erkannt. Diese geringe Zahl liegt unter der für diese mikroskopische Methode festgelegten Entscheidungsgrenze.“

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe nicht mehr als 5 von Fisch stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Gräten, Schuppen, Knorpel, Muskelgewebe, Otolith, Kiemen usw.] erkannt. Diese geringe Zahl liegt unter der für diese mikroskopische Methode festgelegten Entscheidungsgrenze.“

Wenn zwei Bestimmungen durchgeführt wurden:

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe in den zwei Durchgängen nicht mehr als 10 von Landwirbeltieren stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Knochen, Knorpel, Muskelgewebe, Haare, Horn usw.] erkannt. Diese geringe Zahl liegt unter der für diese mikroskopische Methode festgelegten Entscheidungsgrenze.“

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe in den zwei Durchgängen nicht mehr als 10 von Fisch stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Gräten, Schuppen, Knorpel, Muskelgewebe, Otolith, Kiemen usw.] erkannt. Diese geringe Zahl liegt unter der für diese mikroskopische Methode festgelegten Entscheidungsgrenze.“

Außerdem gilt Folgendes:

Wurde die Probe zuvor gesiebt, gibt das Labor an, in welcher Fraktion (gesiebt, pelletiert oder Kerne) die tierischen Partikel nachgewiesen wurden, da nur in der gesiebten Fraktion nachgewiesene tierische Partikel auf eine Umweltkontamination hindeuten können.

Werden nur tierische Partikel nachgewiesen, die weder als Landwirbeltiere noch als Fische eingestuft werden können (z. B. Muskelfasern), so ist in dem Bericht anzugeben, dass nur solche tierischen Partikel nachgewiesen wurden und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Landwirbeltieren stammen.

2.1.5.3.

Mehr als 5 tierische Partikel spezifischer Art nachgewiesen, wenn nur eine Bestimmung durchgeführt wurde, oder mehr als 10 Partikel spezifischer Art nachgewiesen, wenn zwei Bestimmungen durchgeführt wurden:

Wenn nur eine Bestimmung durchgeführt wurde:

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe mehr als 5 von Landwirbeltieren stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Knochen, Knorpel, Muskelgewebe, Haare, Horn usw.] erkannt.“

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe mehr als 5 von Fisch stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Gräten, Schuppen, Knorpel, Muskelgewebe, Otolith, Kiemen usw.] erkannt.“

Wenn zwei Bestimmungen durchgeführt wurden:

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe in den zwei Durchgängen mehr als 10 von Landwirbeltieren stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Knochen, Knorpel, Muskelgewebe, Haare, Horn usw.] erkannt.“

„Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe in den zwei Durchgängen mehr als 10 von Fisch stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Gräten, Schuppen, Knorpel, Muskelgewebe, Otolith, Kiemen usw.] erkannt.“

Außerdem gilt Folgendes:

Wurde die Probe zuvor gesiebt, gibt das Labor an, in welcher Fraktion (gesiebt, pelletiert oder Kerne) die tierischen Partikel nachgewiesen wurden, da nur in der gesiebten Fraktion nachgewiesene tierische Partikel auf eine Umweltkontamination hindeuten können.

Werden nur tierische Partikel nachgewiesen, die weder als Landwirbeltiere noch als Fische eingestuft werden können (z. B. Muskelfasern), so ist in dem Bericht anzugeben, dass nur solche tierischen Partikel nachgewiesen wurden und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Landwirbeltieren stammen.“


(1)  http://eurl.craw.eu/