22.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1691 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2021

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sind einige Anforderungen in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit bestimmten spezifischen Produktionsvorschriften festgelegt. Aufzeichnungen können für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit, für die interne Qualitätskontrolle und für die Bewertung der Einhaltung der detaillierten Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß dem genannten Anhang relevant sein.

(2)

Unbeschadet der Bestimmungen über die Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 ist es erforderlich, dass die Mindestanforderungen für die Führung von Aufzeichnungen für jeden Produktionsbereich, der unter die verschiedenen Teile des Anhangs II der genannten Verordnung fällt, näher auszuführen.

(3)

Außerdem ist es erforderlich, dass bestimmte spezifische Elemente eingeführt werden, um die Kohärenz der Führung von Aufzeichnungen und eine entsprechende harmonisierte Grundlage zu gewährleisten, was als entscheidend erachtet wird, damit Unternehmer die wirksame Anwendung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachweisen können.

(4)

Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen berühren nicht die Aufzeichnungsanforderungen, die in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind, beispielsweise in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Futtermittel und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial. Daher müssen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 von denjenigen Unternehmern, die bereits die Aufzeichnungsanforderungen anderer Unionsrechtsakte erfüllen, diese nicht erneut nachgewiesen, sondern nur die ergänzenden Elemente erfasst werden, die die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion ermöglichen. Bestimmte Aufzeichnungsanforderungen werden jedoch in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wiederholt, da sie für Unternehmer in Drittländern relevant sind.

(5)

Was die Vorschriften für die Pflanzenproduktion anbelangt, so müssen für die Zwecke der Aufzeichnung von Daten über den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern bestimmte Ausbringungsparameter aufgenommen werden, da die Verwendung von Düngemitteln in der ökologischen/biologischen Produktion sowohl mengenmäßigen als auch qualitativen Beschränkungen unterliegt, die zu berücksichtigen sind, wenn agronomische Maßnahmen nicht ausreichen, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

(6)

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion wie Bioziden und Detergenzien unterliegt Beschränkungen in der ökologischen/biologischen Produktion und ist auf Fälle, in denen Vorbeugungsmaßnahmen das Auftreten und die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten nicht verhindert haben, und in jedem Fall auf Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, beschränkt. Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (2) und (EG) Nr. 852/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates ist es erforderlich, von den Unternehmern zu verlangen, dass sie, wenn sie auf ein Pflanzenschutzmittel, ein Biozid oder ein Detergens zurückgreifen, die Ausbringungsbedingungen detailliert aufzeichnen, um gegebenenfalls die Einhaltung der geltenden Beschränkungen, die Einhaltung der empfohlenen Häufigkeit und den Zeitraum vor der Ernte nachzuweisen.

(7)

Da Landparzellen unterschiedliche Merkmale aufweisen und unterschiedliche Kulturen darauf angebaut werden können, können die agronomischen Bedingungen variieren. Dies bedeutet, dass sich die Verwendung externer Produktionsmittel von Parzelle zu Parzelle unterscheidet. Daher sollten externe Produktionsmittel unter Bezugnahme auf die Parzelle, auf der sie verwendet werden, aufgezeichnet werden, damit die Unternehmer die Wirksamkeit überwachen und angemessene Aufzeichnungen für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Nachweise über etwaige Abweichungen von den Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 vorlegen können.

(8)

Bei der Sammlung von Wildpflanzen und ihren Erzeugnissen muss von den Unternehmern verlangt werden, Aufzeichnungen über die betreffenden Arten sowie über Mengen und Zeiträume der Sammlung in einem bestimmten natürlichen Lebensraum zu führen, um die Rückverfolgbarkeit und die Überprüfung der Einhaltung der natürlichen Lebensraumbedingungen zu ermöglichen.

(9)

Was die Vorschriften für die Tierproduktion anbelangt, so sollten die Unternehmer im Hinblick auf mögliche Abweichungen von diesen Vorschriften gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.7.5 und 1.7.8, Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 Nachweise über diese Abweichungen bereithalten, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Einhaltung der geltenden Bedingungen zu ermöglichen.

(10)

Unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten Unternehmer detaillierte Aufzeichnungen über die Herkunft der in den Betrieb eingestellten Tiere und ihre einschlägigen früheren tierärztlichen Unterlagen führen, um die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und die Einhaltung der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang II Teile II und III der Verordnung (EU) 2018/848 nachweisen zu können.

(11)

Um die Einhaltung der tierartspezifischen Ernährungsbedürfnisse und der einschlägigen Ernährungsvorschriften für die verschiedenen Tiergruppen in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/848 zu dokumentieren, sollten die Unternehmer außerdem ausführliche Aufzeichnungen über das Fütterungsregime und die Weidezeiten führen.

(12)

Unbeschadet der Aufzeichnungs- und Identifizierungsanforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EU) 2016/429, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es angesichts der besonderen Beschränkungen, die in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion festgelegt sind, angezeigt, einige spezifische Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen über tierärztliche Behandlungen sowie an die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Anlagen und Tieren festzulegen, damit Unternehmer gegenüber der zuständigen Behörde oder Kontrollstelle nachweisen können, dass die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden, und gleichzeitig die Wirksamkeit und Einhaltung spezifischer Wartezeiten überprüft werden können.

(13)

Unbeschadet der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist es zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, einschließlich der Vorschriften über die Umstellungszeiträume für die verschiedenen Arten, erforderlich, dass die Unternehmer ausführliche Aufzeichnungen über jedes Tier führen, das in den Betrieb eingestellt wird oder ihn verlässt.

(14)

Unter den Anforderungen an die Unterbringung und Haltung von Geflügel gelten für bestimmte Aufzuchtsysteme besondere Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung einer Ruhezeit. Die einschlägigen Nachweise sollten aufbewahrt werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung zu ermöglichen.

(15)

Angesichts der Bedeutung der Platzierung von Bienenstöcken in Gebieten, die die Verfügbarkeit von Nektar und Pollen aus ökologisch/biologisch erzeugten Kulturen, von natürlichen, nicht kontaminierten Flächen oder von Kulturen, die nach Methoden mit geringer Umweltbelastung bewirtschaftet werden, gewährleisten sollten, um eine Kontamination von Bienenstöcken zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Unternehmer eine Karte der genutzten Flächen sowie Aufzeichnungen über die gegebenenfalls an den Bienenstöcken verwendeten externen Produktionsmittel und durchgeführten Tätigkeiten führen.

(16)

Was die Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere anbelangt, so sollten die Unternehmer im Hinblick auf mögliche Abweichungen von diesen Vorschriften gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2018/848 Nachweise über diese Abweichungen aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Einhaltung der geltenden Bedingungen zu ermöglichen.

(17)

Insbesondere die Verwendung externer Produktionsmittel unterliegt Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und ist wie bei in der ökologischen/biologischen Algenproduktion verwendeten Düngemitteln oder Nährstoffen zu erfassen, die nur verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung zugelassen und auf Inneneinrichtungen beschränkt sind, und nur unter bestimmten Bedingungen ausgebracht werden dürfen. Daher sollten die Unternehmer solche Verwendungen aufzeichnen, um die Einhaltung der geltenden Bedingungen nachzuweisen.

(18)

Ferner müssen Aufzeichnungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Bestimmungen für Jungtiere zu Zucht- und Besatzzwecken festgelegt werden, insbesondere was den genauen Zeitpunkt ihrer Verbringung während des Produktionszyklus der Tiere und einen anfänglichen Umstellungszeitraum anbelangt.

(19)

Das Fütterungsregime für Aquakulturtiere sollen den besonderen Ernährungsbedürfnissen jeder Tierart in den verschiedenen Entwicklungsstadien gerecht werden. In Anbetracht der ausführlichen Bestimmungen über zugelassene Einzelfuttermittel, auch wenn sie nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen, sollten für jede betroffene Art daher Aufzeichnungen über das Fütterungsregime mit Daten über die verschiedenen Entwicklungsstufen geführt werden.

(20)

Die Gesundheitsfürsorge für Aquakulturtiere beruht auf Vorbeugung und der Überwachung des Wohlergehens der Tiere. Daher müssen Aufzeichnungen über die verschiedenen Maßnahmen geführt werden, die ergriffen wurden, um den Einsatz tierärztlicher Behandlungen, die je nach Lebensdauer der betreffenden Tierart strengen Beschränkungen hinsichtlich Häufigkeit und Anzahl unterliegen, so weit wie möglich zu begrenzen. Die entsprechenden Aufzeichnungsanforderungen müssen festgelegt werden.

(21)

Angemessene Haltungspraktiken sind entscheidend für das Wohlergehen der Tiere. Im Rahmen der Aquakultur sind die Wasserqualität und die Obergrenzen für Besatzdichten sowie einschlägige chemisch-physikalische Parameter für den Tierschutz von grundlegender Bedeutung. Daher sind Aufzeichnungen dieser Daten sowie über Art und Zeitpunkt der Interventionen erforderlich, die durchgeführt wurden, um die Erhaltung der besten Bedingungen für Aquakulturtiere und die Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in den verschiedenen Entwicklungsstadien dieser Tiere zu überwachen. In der ökologischen/biologischen Aquakultur ist die Belüftung zulässig, der Einsatz von Sauerstoff ist jedoch auf bestimmte Fälle beschränkt. Daher sollten Aufzeichnungen über diese Interventionsarten geführt werden.

(22)

Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollten Unternehmer, die verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel und/oder Futtermittel produzieren, ausführliche Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachzuweisen, insbesondere was Vorsorgemaßnahmen zur Gewährleistung der Integrität ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die spezifischen Bedingungen für die Verwendung externer Produktionsmittel sowie von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln betrifft. Um eine ordnungsgemäße Überprüfung der Input- und Outputbilanz zu ermöglichen, sollten die Unternehmer außerdem Daten über den verwendeten Input und — im Falle von zusammengesetzten Erzeugnissen — die vollständigen Rezepturen/Formeln sowie gegebenenfalls Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 bereithalten.

(23)

Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollten Unternehmer, die ökologischen/biologischen Wein herstellen, ausführliche Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachzuweisen, insbesondere in Bezug auf etwaige externe Erzeugnisse und Stoffe, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

(24)

Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollten Unternehmer, die ökologische/biologische Hefe herstellen, ausführliche Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachzuweisen, insbesondere in Bezug auf die bei der Hefeherstellung sowie zur Reinigung und Desinfektion verwendeten Erzeugnisse und Stoffe.

(25)

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1.9.3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, der ausgebrachten Menge sowie der betreffenden Kulturen und Parzellen.“

b)

in Nummer 1.10.2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Notwendigkeit der Verwendung solcher Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe, der ausgebrachten Menge, der betreffenden Kulturen und Parzellen sowie der zu bekämpfenden Schädlinge oder Krankheiten.“

c)

in Nummer 1.11 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“

d)

in Nummer 1.12 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über alle sonstigen auf den einzelnen Parzellen verwendeten externen Produktionsmittel führen und gegebenenfalls Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften bereithalten, die ihnen gemäß Nummer 1.8.5 genehmigt wurden.“

e)

in Nummer 2.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer führen Aufzeichnungen über den Zeitraum und den Ort der Sammlung, die betreffenden Arten und die Menge der gesammelten Wildpflanzen.“

2.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Vorschriften für die Tierproduktion bereithalten, die ihnen gemäß den Nummern 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.7.5, 1.7.8, 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c genehmigt wurden.“

b)

die folgende Nummer 1.3.4.5 wird eingefügt:

„1.3.4.5.

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über die Herkunft der Tiere führen, wobei die Tiere anhand geeigneter Systeme (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock) identifiziert werden, sowie über die tierärztlichen Unterlagen der in den Betrieb eingestellten Tiere, das Einstelldatum und den Umstellungszeitraum führen.“

c)

die folgende Nummer 1.4.4 wird eingefügt:

„1.4.4.   Führung von Aufzeichnungen über das Fütterungsregime

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das Fütterungsregime und gegebenenfalls die Weidezeit führen. Sie müssen insbesondere Aufzeichnungen über die Bezeichnung des Futtermittels, einschließlich aller verwendeten Futtermittelarten, z. B. Mischfuttermittel, die Anteile der verschiedenen Einzelfuttermittel an den Rationen und den Anteil der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb oder derselben Region sowie gegebenenfalls die Zeiträume des Zugangs zu Weideflächen, die mit Beschränkungen belegten Wander- bzw. Hüteperioden und Nachweise für die Anwendung der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 führen.“

d)

in Nummer 1.5.1.6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“

e)

die folgende Nummer 1.5.2.7 wird eingefügt:

„1.5.2.7.

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über die vorgenommene Behandlung und insbesondere die Angaben zur Identifizierung der behandelten Tiere, das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die tierischen Erzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen, führen.“

f)

die folgende Nummer 1.7.12 wird eingefügt:

„1.7.12.

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über jeden einzelnen Eingriff führen und die Anwendung der Nummern 1.7.5, 1.7.8, 1.7.9 oder 1.7.10 begründen. In Bezug auf die Tiere, die den Betrieb verlassen, müssen gegebenenfalls die folgenden Daten aufgezeichnet werden: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht von Schlachttieren, geeignete Angaben zur Identifizierung (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock), Datum des Abtransports und Bestimmungsort.“

g)

in Nummer 1.9.4.4. erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingehalten werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Der Unternehmer muss Aufzeichnungen oder Nachweise über die Einhaltung einer solchen Ruhezeit führen. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat;“

h)

die folgende Nummer 1.9.6.6 wird eingefügt:

„1.9.6.6.   Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

Die Unternehmer müssen eine Karte in geeignetem Maßstab anfertigen oder geografische Koordinaten des Standorts der Bienenstöcke aufzeichnen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorzulegen ist/sind und aus der/denen hervorgeht, dass die den Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Bezeichnung des verwendeten Erzeugnisses, Fütterungszeitpunkte, Mengen und betreffende Bienenstöcke.

Der Bereich, in dem sich der Bienenstock befindet, muss zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Bienenstöcke und dem Zeitpunkt der Umsetzung aufgezeichnet werden.

Alle angewendeten Maßnahmen müssen in das Bienenstockverzeichnis eingetragen werden, einschließlich der Vorgänge der Entnahme der Honigwaben und der Honigschleuderung. Die Menge und die Zeitpunkte der Honiggewinnung müssen ebenfalls aufgezeichnet werden.“

3.

Teil III wird wie folgt geändert:

a)

die folgende Nummer 1.11 wird eingefügt:

„1.11.

„Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere bereithalten, die ihnen gemäß der Nummer 3.1.2.1 Buchstaben d und e genehmigt wurden.“

b)

in Nummer 2.2.2 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.“

c)

in Nummer 2.3.2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.“

d)

die folgende Nummer 3.1.2.4 wird eingefügt:

„3.1.2.4.

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Herkunft der Tiere, einschließlich Angaben zur Identifizierung der Tiere/Tierpartien, das Ankunftsdatum und Arten, Mengen, den ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Status und den Umstellungszeitraum führen.“

e)

die folgende Nummer 3.1.3.5 wird eingefügt:

„3.1.3.5.

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das spezifische Fütterungsregime, insbesondere über die Bezeichnung und Menge der Futtermittel und die Verwendung zugefütterter Futtermittel sowie über die jeweiligen Tiere/Tierpartien führen, die gefüttert wurden.“

f)

die folgende Nummer 3.1.4.3 wird eingefügt:

„3.1.4.3.   Führung von Aufzeichnungen über Krankheitsvorsorge

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die zur Krankheitsvorsorge ergriffenen Maßnahmen führen, einschließlich Einzelheiten zu Ruhezeiten, zur Reinigung und Wasserbehandlung sowie etwaigen tierärztlichen oder sonstigen angewendeten Parasitenbehandlungen, insbesondere das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die Aquakulturerzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen.“

g)

in Nummer 3.1.5.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Maßnahmen zur Überwachung und Wahrung des Tierschutzes und der Wasserqualität führen. Bei der Düngung von Teichen und Seen müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über die Ausbringung von Düngemitteln und Bodenverbesserern führen, einschließlich des Ausbringungsdatums, der Bezeichnung des Mittels, der ausgebrachten Menge und des Ortes der betreffenden Ausbringung.“

h)

in Nummer 3.1.6.5 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über solche Einsätze führen, aus denen hervorgeht, ob sie gemäß Buchstabe a, b oder c angewendet wurden.“

4.

Teil IV wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1.4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;“

b)

die folgende Nummer 1.7 wird eingefügt:

„1.7

Die Unternehmer müssen Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Artikel 25 bereithalten, wenn sie solche Zulassungen erhalten oder in Anspruch genommen haben.“

c)

in Nummer 2.2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“

d)

die folgende Nummer 2.3 wird eingefügt:

„2.3

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Lebensmittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.“

5.

Teil V wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1.4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;“

b)

in Nummer 2.4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“

c)

die folgende Nummer 2.5 wird eingefügt:

„2.5

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Futtermittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.“

6.

In Teil VI wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:

„2.3

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und gegebenenfalls des Orts der Verwendung.“

7.

In Teil VII wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Hefeherstellung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“