20.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/642 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2020

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Informationen, die auf der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anzugeben sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält die Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion, während Anhang III der Verordnung die Vorschriften unter anderem für die Verpackung und die Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und von Umstellungserzeugnissen enthält. In Nummer 2.1 des Anhangs wird insbesondere verlangt, dass das Etikett oder das Begleitpapier bestimmte Angaben enthält.

(2)

Die Fütterung von Tieren und Wassertieren mit ökologischen/biologischen Futtermitteln ist einer der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion. Nach den Produktionsvorschriften dürfen allerdings unter bestimmten Bedingungen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel und Umstellungseinzelfuttermittel verwendet werden.

(3)

Zur Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion sollten die Unternehmer angemessen über die von ihnen verwendeten Futtermittel informiert werden. Sie sollten insbesondere wissen, ob das Futtermittel für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist, was seine genaue Zusammensetzung ist und welche Anteile an ökologischen/biologischen Verbindungen, Umstellungsverbindungen und nichtökologischen/nichtbiologischen Verbindungen darin enthalten sind.

(4)

Für die ökologische/biologische Produktion von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen verwendetes Pflanzenvermehrungsmaterial, einschließlich Saatgut, muss gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.1 der Verordnung (EU) 2018/848 ökologisch/biologisch sein. Da für bestimmte Arten, Unterarten oder Sorten kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist, darf gemäß Teil I Nummer 1.8.5 des genannten Anhangs Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden und kann unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigt werden.

(5)

Gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates (2) kann Saatgut in Mischungen von Futterpflanzen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem das Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten auf dem amtlichen Etikett angegeben ist.

(6)

Angesichts dessen, wie wichtig die Verwendung von Futterpflanzensaatgutmischungen ist, um den Futterpflanzen einen hohen Nährwert zu verleihen und — selbst wenn diese nicht zur Verwendung als Futterpflanzen bestimmt sind — um die Fähigkeit der Pflanzen zur Anpassung an die regionalen agronomischen Bedingungen zu verbessern und die Bodenfruchtbarkeit und biologische Vielfalt zu steigern, namentlich, wenn die Saatgutmischungen für agronomische Boden- und Wasserschutzmaßnahmen wie Gründüngung verwendet werden, und unter Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeit von ökologischem/biologischem oder Umstellungssaatgut, können Saatgutmischungen, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion entsprechen, verwendet werden, selbst wenn sie ökologisches/biologisches Saatgut, Umstellungssaatgut und genehmigtes nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut von verschiedenen Pflanzenarten enthalten. Unbeschadet der Anforderungen und erforderlichen Informationen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG sollten den Anwendern zu diesem Zweck genaue Informationen über das Vorhandensein und die Menge der ökologischen/biologischen Bestandteile und Umstellungsbestandteile der Mischungen zur Verfügung stehen.

(7)

Das Etikett der Verpackung solcher Mischungen sollte jedoch auch den Hinweis darauf enthalten, dass ihre Verwendung nur im Rahmen der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilten Genehmigung und somit nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulässig ist, dessen zuständige Behörde die Genehmigung erteilt hat.

(8)

Um die Verwendung von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut zu fördern und eine harmonisierte Mengenuntergrenze sicherzustellen, empfiehlt es sich, einen Gesamtmassenanteil von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut festzusetzen, den die Mischung mindestens enthalten sollte, wenn auf dem Etikett auf ökologische/biologische Bestandteile und Umstellungsbestandteile verwiesen wird.

(9)

Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).


ANHANG

Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 erhält folgende Fassung:

„2.1.   Bereitzustellende Angaben

2.1.1.

Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht verändert oder ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a)

den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;

b)

die Bezeichnung des Erzeugnisses;

c)

den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und

d)

gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen nach Artikel 34 Absatz 5 zugeordnet werden kann.

2.1.2.

Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mischfuttermittel, die zu anderen Unternehmern oder Betrieben, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, befördert werden, mit einem Etikett versehen sind, das zusätzlich zu anderen nach Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben enthält:

a)

die Angaben gemäß Nummer 2.1.1;

b)

gegebenenfalls nach Gewicht der Trockenmasse

i)

den Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel in Prozent;

ii)

den Gesamtanteil von Umstellungseinzelfuttermitteln in Prozent;

iii)

den Gesamtanteil der Einzelfuttermittel, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, in Prozent;

iv)

den Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent;

c)

sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel;

d)

sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der Umstellungseinzelfuttermittel;

e)

bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet werden können, die Angabe, dass solche Futtermittel im Einklang mit dieser Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.

2.1.3.

Unbeschadet der Richtlinie 66/401/EWG tragen die Unternehmer dafür Sorge, dass das Verpackungsetikett einer Futterpflanzensaatgutmischung, die ökologisches/biologisches Saatgut, Umstellungssaatgut und nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut von bestimmten unterschiedlichen Pflanzenarten umfasst, für die unter den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt wurde, Angaben zu den genauen Bestandteilen der Mischung in Form des Massenanteils jeder enthaltenen Art und gegebenenfalls Sorte enthält.

Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen im Rahmen des Anhangs IV der Richtlinie 66/401/EWG umfassen diese Informationen neben den in Absatz 1 verlangten Angaben auch die Liste der in der Mischung enthaltenen Arten, die als ökologisch/biologisch oder in Umstellung befindlich gekennzeichnet sind. Der minimale Gesamtmassenanteil von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut der Mischung muss mindestens 70 % betragen.

Enthält die Mischung nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut, muss das Etikett darüber hinaus folgenden Hinweis enthalten: ‚Diese Mischung darf nur im Rahmen der Genehmigung und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde verwendet werden, die die Verwendung dieser Mischung im Einklang mit Anhang II Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genehmigt hat.‘

Die Informationen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können ausschließlich auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Papier eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.“