3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/715 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmergruppen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind bestimmte Anforderungen an Unternehmergruppen festgelegt. Im Interesse einer harmonisierten Auslegung des Konzepts der räumlichen Nähe der Mitglieder einer Unternehmergruppe sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeiten der Mitglieder im selben Land stattfinden müssen.

(2)

Für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen (IKS) sollten folgende Aspekte definiert werden: Registrierung der Mitglieder, interne Inspektionen, Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten oder Tätigkeiten bestehender Mitglieder, Schulung von IKS-Inspektoren, Maßnahmen bei Verstößen und interne Rückverfolgbarkeit.

(3)

In diesem Zusammenhang sollte die Anforderung, einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren zu benennen, hinzugefügt werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung des IKS durch das zuständige Personal zu gewährleisten.

(4)

Um einen harmonisierten Bewertungsrahmen für das IKS zu schaffen, sollte außerdem eine Liste von Situationen aufgenommen werden, die als mangelhaft zu betrachten sind.

(5)

Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848

Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, deren Produktionstätigkeiten oder mögliche zusätzliche Tätigkeiten gemäß Buchstabe a in räumlicher Nähe zueinander in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Drittland stattfinden;“

b)

unter Buchstabe g wird folgender Absatz angefügt:

„Das System für interne Kontrollen (IKS) umfasst dokumentierte Verfahren zu folgenden Aspekten:

i)

Registrierung der Mitglieder der Gruppe;

ii)

interne Inspektionen, die jährliche interne physische Inspektionen vor Ort bei jedem Mitglied der Gruppe sowie etwaige zusätzliche risikobasierte Inspektionen umfassen, die in jedem Fall vom IKS-Verwalter geplant und von den IKS-Inspektoren durchgeführt werden, deren Aufgaben in Buchstabe h festgelegt sind;

iii)

Zulassung neuer Mitglieder zu einer bestehenden Gruppe oder gegebenenfalls Zulassung neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder nach Genehmigung durch den IKS-Verwalter auf der Grundlage des internen Inspektionsberichts;

iv)

Schulungen der IKS-Inspektoren, die mindestens einmal jährlich stattfinden, sowie eine Bewertung der von den Teilnehmern erworbenen Kenntnisse;

v)

Schulungen der Mitglieder der Gruppe zu den IKS-Verfahren und den Anforderungen dieser Verordnung;

vi)

Kontrolle der Unterlagen und Aufzeichnungen;

vii)

Maßnahmen bei Verstößen, die bei den internen Inspektionen festgestellt werden, einschließlich Folgemaßnahmen;

viii)

interne Rückverfolgbarkeit, aus der der Ursprung der im gemeinsamen Vermarktungssystem der Gruppe gelieferten Erzeugnisse hervorgeht und die die Rückverfolgung aller Erzeugnisse aller Mitglieder auf allen Stufen (Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen) ermöglicht, einschließlich der Schätzung und Gegenkontrolle der Erträge jedes Mitglieds der Gruppe;“

c)

folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

benennt einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren, die Mitglieder der Gruppe sein können. Die Positionen dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Die Anzahl der IKS-Inspektoren muss insbesondere im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe angemessen sein. Die IKS-Inspektoren müssen in Bezug auf die Erzeugnisse und Tätigkeiten der Gruppe kompetent sein.

Der IKS-Verwalter hat folgende Aufgaben:

i)

Überprüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß den Buchstaben a, b und e durch jedes Mitglied der Gruppe;

ii)

Gewährleistung, dass zwischen allen Mitgliedern und der Gruppe eine schriftliche und unterzeichnete Mitgliedsvereinbarung vorliegt, mit der sich die Mitglieder verpflichten,

die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;

sich am IKS zu beteiligen und die IKS-Verfahren zu befolgen, einschließlich der ihnen vom IKS-Verwalter übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen;

Zugang zu den Produktionseinheiten und Räumlichkeiten zu gewähren und bei den internen Inspektionen der IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle anwesend zu sein, ihnen alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und die Inspektionsberichte gegenzuzeichnen;

die vom IKS-Verwalter oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle beschlossenen Maßnahmen bei Verstößen zu akzeptieren und innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen;

bei Verdacht auf einen Verstoß den IKS-Verwalter unverzüglich zu informieren.

iii)

Entwicklung der IKS-Verfahren und Ausarbeitung der entsprechenden Unterlagen und Aufzeichnungen, Aktualisierung und Verfügbarmachen dieser für die IKS-Inspektoren und gegebenenfalls die Mitglieder der Gruppe;

iv)

Aufstellung und Aktualisierung der Liste der Mitglieder der Gruppe;

v)

Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die IKS-Inspektoren;

vi)

Sicherstellung der Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe und der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, einschließlich bei Anträgen auf Gewährung abweichender Regelungen;

vii)

jährliche Überprüfung der Erklärungen zu Interessenkonflikten der IKS-Inspektoren;

viii)

Anberaumung interner Inspektionen und Sicherstellung ihrer angemessenen Durchführung gemäß dem unter Buchstabe g Absatz 2 Ziffer ii genannten Plan des IKS-Verwalters;

ix)

Sicherstellung angemessener Schulungen für die IKS-Inspektoren und Durchführung einer jährlichen Bewertung der Kompetenzen und Qualifikationen der IKS-Inspektoren;

x)

Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder;

xi)

Festlegung von Maßnahmen bei Verstößen entsprechend den IKS-Maßnahmen, die mittels dokumentierter Verfahren gemäß Buchstabe g festgelegt wurden, und Gewährleistung der Weiterverfolgung dieser Maßnahmen;

xii)

Vergabe von Unteraufträgen, einschließlich Unterauftragsvergabe der Tätigkeiten von IKS-Inspektoren, und Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen oder Verträge.

Der IKS-Inspektor hat folgende Aufgaben:

i)

Durchführung interner Inspektionen bei den Mitgliedern der Gruppe gemäß dem vom IKS-Verwalter vorgegebenen Zeitplan und den entsprechenden Verfahren;

ii)

Verfassen von Berichten über interne Inspektionen anhand eines Musters und Übermittlung an den IKS-Verwalter innerhalb einer angemessenen Frist;

iii)

Einreichung einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung über Interessenkonflikte bei der Ernennung und jährliche Aktualisierung;

iv)

Teilnahme an Schulungen.“

2.

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mindestens die folgenden Situationen gelten im IKS als Mängel:

a)

Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen von Mitgliedern oder Produktionseinheiten, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde;

b)

Inverkehrbringen von Erzeugnissen, bei denen der IKS-Verwalter den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung oder Werbung untersagt hat;

c)

Hinzufügen neuer Mitglieder in die Mitgliederliste oder Änderung der Tätigkeiten bestehender Mitglieder ohne Einhaltung des internen Genehmigungsverfahrens;

d)

Ausbleiben der jährlichen physischen Inspektion vor Ort bei einem Mitglied der Gruppe in einem bestimmten Jahr;

e)

Versäumnis, die Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde, in der Mitgliederliste anzugeben;

f)

schwerwiegende Abweichungen zwischen den Feststellungen bei den internen Inspektionen durch die IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;

g)

schwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den IKS-Inspektoren oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wurden;

h)

unangemessene Anzahl der IKS-Inspektoren oder unzureichende Kompetenzen der IKS-Inspektoren im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.