3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/716 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2021

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Sprossen und Chicoréesprossen, für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere und für die Parasitenbehandlungen in der Aquakultur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission (2) wurde vor Kurzem Anhang II Teil I Nummer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf ökologische/biologische Sprossen dahin gehend geändert, dass diese aus ökologischem/biologischem Saatgut erzeugt werden müssen. Da der Begriff „Sprossen“ Sprossen, Keime und Kresse umfasst (3), die ausschließlich die Nährstoffe im Saatgut zum Keimen nutzen können, sollte in der ökologischen/biologischen Produktion nur Wasser verwendet werden. Daher muss klargestellt werden, dass die Ausnahme vom bodengebundenen Anbau für Sprossen lediglich für die Befeuchtung des Saatguts gilt, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung eines Kultursubstrats nicht zulässig ist, mit Ausnahme der Verwendung eines inerten Mediums zum Feuchthalten des Saatguts, sofern die Bestandteile dieses inerten Mediums gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind.

(2)

Der spezifische Produktionszyklus von Chicoréesprossen kann zwei Phasen umfassen, wovon eine im Boden erfolgt und eine — die sogenannte „Treibphase“ — im Boden, aber auch in Wasser oder Substraten stattfinden kann. Daher muss klargestellt werden, dass die Ausnahme vom bodengebundenen Anbau von Chicoréesprossen auch das Eintauchen in klares Wasser umfasst und dass die Verwendung eines Kultursubstrats nur zulässig ist, wenn seine Bestandteile gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind.

(3)

Gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (4) darf ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin zur Ergänzung natürlicher Futtermittel im Abwachsstadium und in früheren Lebensstadien von Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) verwendet werden. Daher ist in Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen, dass die Futtermittel für diese Garnelen durch ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin ergänzt werden dürfen.

(4)

Als 2019 über den Entwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 diskutiert wurde, beantragten einige Mitgliedstaaten die Überarbeitung weiterer Vorschriften für die ökologische/biologische Aquakultur. Die mit dem Beschluss 2017/C 287/03 der Kommission (5) eingesetzte Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) hat diese Anträge bewertet. Unter Berücksichtigung der von der EGTOP im Januar 2020 veröffentlichten Ergebnisse (6)hat die Kommission festgestellt, dass die bestehenden Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere insbesondere im Hinblick auf tierärztliche Behandlungen aktualisiert werden müssen.

(5)

Ungeachtet der Anforderungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Krankheiten, wie der Empfehlung zur biologischen Bekämpfung von Parasiten, wobei vorrangig Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet werden sollten, ist derzeit generell für alle Arten eine begrenzte Anzahl von Behandlungen bei schwerem Parasitenbefall zulässig. Auf der Grundlage der genannten EGTOP-Ergebnisse ist es angezeigt, die geltenden Bestimmungen über Parasitenbehandlungen in Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu ändern, indem ein artenspezifischerer Ansatz eingeführt wird, um den Bedürfnissen von Aquakulturtieren besser gerecht zu werden, ohne den ökologischen/biologischen Charakter der Produktion zu gefährden.

(6)

Da insbesondere bei anderen Arten als Lachs der Produktionszyklus unterschiedlich lang ist, ein Parasitenbefall in der Jungtierphase auftreten kann und die Unternehmer aufgrund der Häufigkeitsbegrenzung dazu neigen, alle Behandlungen so lang wie möglich aufzuschieben, ist im ersten Jahr des Lebenszyklus eine hohe Sterblichkeitsrate bei Fischbrut und Jungtieren zu beobachten. Daher ist es bei anderen Tierarten als Lachs angezeigt, die Häufigkeit und die Höchstzahl der Parasitenbehandlungen an die für andere chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel festgelegte Häufigkeitsbegrenzung anzugleichen, damit eingegriffen werden kann, wenn es wirklich erforderlich ist, und dadurch eine hohe Sterblichkeit in den ersten Phasen des Lebenszyklus vermieden wird.

(7)

Für Lachs sollten aufgrund der Länge des Produktionszyklus und der Notwendigkeit, das Auftreten von Lachsläusen während der Süßwasserphase zu verhindern, die derzeitigen Begrenzungen der Häufigkeit und der Höchstzahl an Parasitenbehandlungen beibehalten werden.

(8)

Darüber hinaus ist es wichtig, die geltenden Bestimmungen zu präzisieren, indem eine klare Höchstzahl an Parasitenbehandlungen festgelegt wird, die unabhängig von der betroffenen Tierart insgesamt durchgeführt werden dürfen.

(9)

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse (ABl. L 87 vom 23.3.2020, S. 1).

(3)  Beschreibung der Produktionszyklen in EFSA Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds — EFSA Journal 2011; 9(11):2424. [101 pp] doi:10.2903/j.efsa.2011.2424.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(5)  Beschluss der Kommission vom 30. August 2017 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste (ABl. C 287 vom 30.8.2017, S. 3).

(6)  EGTOP Abschlussbericht zur Aquakultur IV — 13. Dezember 2019.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Abweichend von Nummer 1.1 ist Folgendes zulässig:

a)

die Produktion von Sprossen, d. h. Sprossen, Keimen und Kresse, die ausschließlich von den Nährstoffreserven im Saatgut leben, durch die Befeuchtung in klarem Wasser, sofern das Saatgut ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung von Kultursubstrat ist verboten, mit Ausnahme der Verwendung eines inerten Mediums, das ausschließlich dazu bestimmt ist, das Saatgut feucht zu halten, sofern die Bestandteile dieses inerten Mediums gemäß Artikel 24 zugelassen sind;

b)

die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, sofern das Pflanzenvermehrungsmaterial ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung eines Kultursubstrats ist nur zulässig, wenn seine Bestandteile gemäß Artikel 24 zugelassen sind.“

2.

Teil III wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.1.3.4 wird folgender Absatz angefügt:

„Während der Abwachsphase und in früheren Lebensstadien in Brutanlagen und Aufzuchtbecken darf ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden, um das Nahrungsangebot für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) zu ergänzen und so die erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können.“

b)

In Nummer 3.1.4.2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, unterliegen folgenden Beschränkungen:

i)

bei Lachs höchstens zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten eine Behandlung pro Jahr;

ii)

bei allen anderen Arten außer Lachs zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 12 Monaten eine Behandlung pro Jahr;

iii)

bei allen Arten unabhängig von der Länge des Produktionszyklus der Art insgesamt höchstens vier Behandlungen;“.