25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/474 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2022

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Anforderungen an die Produktion und Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Sämlingen, Sämlingen in Umstellung und ökologischen/biologischen Sämlingen sowie anderem Pflanzenvermehrungsmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere in Anhang II Teil I, sind bestimmte Anforderungen an die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt.

(2)

Da die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach und nach auslaufen, ist es wichtig, mehr ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.

(3)

Bei einigen Gartenbaukulturen ist die derzeitige Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut jedoch begrenzt, und die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut für die Produktion von Sämlingen als Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wird, ist gängige Praxis.

(4)

Die Datenbanken und Systeme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848, in denen die Mitgliedstaaten Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial veröffentlichen müssen, umfassen keine Sämlinge. Angesichts der besonderen Merkmale von Sämlingen und der unterschiedlichen Dauer ihrer Produktionszyklen ist es notwendig, die Vorschriften für ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu präzisieren. Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut für die betreffende Art und Sorte sollte berücksichtigt werden, um die potenzielle Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen und Sämlingen in Umstellung auf dem Markt zu bestimmen.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 kann nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial auch als Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vermarktet werden, sofern dieses Material einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat. Der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sollte Vorrang vor der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial eingeräumt werden. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass Sämlinge in Umstellung verwendet werden dürfen, wenn ihr Anbauzyklus auf einer Parzelle, die einen Umstellungszeitraum von 12 Monaten durchlaufen hat, mindestens 12 Monate gedauert hat, oder wenn sie in Behältnissen oder auf einer Parzelle angebaut werden und die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von Pflanzen geerntet wurde, die auf einer Parzelle angebaut wurden, die einen Umstellungszeitraum von 12 Monaten durchlaufen hat.

(6)

In Bezug auf Sämlinge ist es jedoch notwendig, die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge für Kulturen zu verbieten, die innerhalb einer Vegetationsperiode einen Produktionszyklus (von der Umpflanzung der Sämlinge bis zur ersten Ernte des Enderzeugnisses) durchlaufen haben, um die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, die im Falle von Rückständen in den als Ausgangsmaterial verwendeten nichtökologischen/nichtbiologischen Samen untergraben werden könnte.

(7)

Bei bestimmten Obst-, Reb- und Zierarten oder -sorten gibt es nicht genügend Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere Pflanzen, die zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.2 der Verordnung (EU) 2018/848 bestimmt sind. Darüber hinaus gibt es nur wenige ökologisch/biologisch wirtschaftende Obstbaum- und Rebschulen, die derzeit mit Mutterpflanzen arbeiten, die gemäß Nummer 1.8.2 angebaut werden, da langfristige Investitionen getätigt werden müssen und es technisch schwierig ist, die vollständige Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätszertifizierung und die Pflanzengesundheit zu gewährleisten.

(8)

Um die Weiterentwicklung dieses hochspezialisierten Produktionssektors zu fördern, sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wurde, für die Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial, das für ökologische/biologische Kulturen vermarktet und verwendet werden soll, zu genehmigen, sofern bestimmte besondere Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Unternehmer, die solches Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen, sollten auf freiwilliger Basis Informationen über die Verfügbarkeit von solchem Material in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 eingerichteten nationalen Systemen veröffentlichen dürfen. So können Unternehmer auf unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebautes Pflanzenvermehrungsmaterial zurückgreifen, wenn kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist.

(10)

Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Genehmigungen zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wurde, gleichzeitig mit den abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auslaufen. Die Kommission sollte die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial überwachen und wird diese Genehmigungen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, die in dem Bericht gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgelegt werden, und im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung auslaufen lassen oder verlängern.

(11)

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte diese Verordnung rückwirkend vom Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.8.5.1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Nummer 1.8.1 kann ein Unternehmer, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden.“

ii)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Darüber hinaus können bei mangelnder Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a vermarktete Sämlinge in Umstellung verwendet werden, wenn sie folgendermaßen angebaut wurden:

a)

durch einen mindestens 12 Monate andauernden Anbauzyklus vom Saatgut bis zum fertigen Sämling auf einer Landparzelle, die in demselben Zeitraum einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat; oder

b)

auf einer ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzelle oder auf einer Parzelle in Umstellung oder in Behältnissen, die unter die abweichende Regelung gemäß Nummer 1.4 fallen, sofern die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von einer Pflanze geerntet wurde, die auf einer Landparzelle angebaut wurde, die einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat.“

iii)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:

„Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um den Bedarf des Unternehmers zu decken, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Nummern 1.8.5.3 bis 1.8.5.8 die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.

Solche Einzelgenehmigungen werden nur erteilt, wenn

a)

keine Sorte der Art, die der Unternehmer beschaffen möchte, in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist;

b)

kein Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial vermarktet, in der Lage ist, das betreffende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial rechtzeitig für die Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, vorausgesetzt, der Verwender hat das Pflanzenvermehrungsmaterial so zeitgerecht bestellt, dass die Aufbereitung und Lieferung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtem Pflanzenvermehrungsmaterial möglich wäre;

c)

die Sorte, die der Unternehmer beschaffen möchte, nicht als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass keine der erfassten Alternativen derselben Art insbesondere für die agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Erzeugung erforderlich sind;

d)

dies zur Verwendung in der Forschung, zu Tests in kleinen Feldversuchen, zu Zwecken des Sortenerhalts oder zur Produktinnovation gerechtfertigt ist und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

Bevor Unternehmer eine solche Genehmigung beantragen, konsultieren sie die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 2, um zu überprüfen, ob relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob ihr Antrag somit gerechtfertigt ist.“

b)

Nummer 1.8.5.2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Nummer 1.8.1 dürfen Unternehmer in Drittländern Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden, wenn nachweislich im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4, 1.8.5.5 und 1.8.5.8 festgelegten Bedingungen gelten.“

c)

Die folgenden Nummern 1.8.5.8 und 1.8.6 werden eingefügt:

„1.8.5.8.

Die zuständigen Behörden genehmigen die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge nicht bei Sämlingen von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist.

1.8.6.

Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion erzeugen, gestatten, nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden, wenn Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Pflanzen, die gemäß Nummer 1.8.2 produziert wurden, nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar sind, und dieses Material zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in Verkehr zu bringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das verwendete nichtökologische/nichtbiologische Pflanzenvermehrungsmaterial wurde nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet. Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer solchen angeordneten chemischen Behandlung unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.;

b)

bei dem nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterial handelt es sich nicht um Sämlinge von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist;

c)

das Pflanzenvermehrungsmaterial wird in Übereinstimmung mit allen anderen einschlägigen Anforderungen an die ökologische/biologische Pflanzenproduktion angebaut;

d)

die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung dieses Materials eingeholt werden;

e)

die für die Genehmigung zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erteilt die Genehmigung nur einzelnen Verwendern und jeweils für eine Saison und listet die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auf;

f)

abweichend von Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich eine allgemeingültige Genehmigung für die Verwendung einer bestimmten Art oder Unterart oder Sorte von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial erteilen, die Liste der Arten, Unterarten oder Sorten öffentlich zugänglich machen und sie jährlich aktualisieren. In diesem Fall müssen diese zuständigen Behörden die Mengen des genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten;

g)

die gemäß diesem Absatz erteilten Genehmigungen laufen am 31. Dezember 2036 aus.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2023, die Informationen über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

Unternehmer, die gemäß Absatz 1 produziertes Pflanzenvermehrungsmaterial produzieren und vermarkten, dürfen die einschlägigen spezifischen Informationen über die Verfügbarkeit dieses Pflanzenvermehrungsmaterials in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingerichteten nationalen Systemen auf freiwilliger Basis veröffentlichen. Unternehmer, die sich für die Aufnahme solcher Informationen entscheiden, stellen sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden und, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial nicht mehr verfügbar ist, aus den nationalen Systemen entfernt werden. Stützt sich der Unternehmer auf die allgemeingültige Genehmigung gemäß Buchstabe f, so führt er Aufzeichnungen über die verwendete Menge.“