1.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/207 DER KOMMISSION
vom 24. November 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 steht in elektronischer Form im elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) zur Verfügung. Dank der technischen Weiterentwicklung von TRACES ist nun die digitale Signatur des Zertifikats mit einem qualifizierten elektronischen Siegel möglich. In den entsprechenden Teil des Zertifikats sollte daher ein Verweis auf das qualifizierte elektronische Siegel aufgenommen werden. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG VI
MUSTER DES ZERTIFIKATS
ZERTIFIKAT GEMÄẞ ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2018/848 ÜBER DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND DIE KENNZEICHNUNG VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN
Teil I: Verbindliche Angaben
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Dieses Dokument wurde gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Nichtzutreffendes streichen) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
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Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder qualifiziertes elektronisches Siegel: |
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9. |
Mitgliederliste der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848
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Teil II: Spezifische optionale Angaben
Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausstellt.
1. Verzeichnis der Erzeugnisse
Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 |
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2. Erzeugnismenge
Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 |
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Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl |
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3. Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche
Name des Erzeugnisses |
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Fläche in Hektar |
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4. Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt
Anschrift oder Lage |
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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5. Informationen über die Tätigkeit(en), die von dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe ausgeübt wird bzw. werden, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) in eigener Angelegenheit oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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6. Informationen über vom Subunternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführte Tätigkeit(en)
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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7. Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat
Name und Anschrift |
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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8. Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848
a) |
Name der Akkreditierungsstelle; |
b) |
Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde. |
9. Weitere Angaben
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(1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).