1
(1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
2
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
3
(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dürfen Futtermittel,
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
- 1.
- bei deren Herstellen oder Behandeln
- a)
- ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidiostatika und Histomonostatika oder
- b)
- ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
- 2.
- die einer durch
- a)
- eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
- b)
- eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
- c)
- eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
- d)
- eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
- 3.
- die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
- 1.
- Nummer 2 Buchstabe b und
- 2.
- Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
- 1.
- abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen,
- 2.
- Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3 oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.