Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
Wir verwenden Cookies, damit Sie im Rahmen unserer Datenschutzbestimmungen alle Funktionen unserer Website nutzen können. Durch die weitere Nutzung unseres Web-Angebots erklären Sie sich damit einverstanden.