[g-lfgb-05+0=10] Straf- und Bußgeldvorschriften | [g-lfgb-05+0] Hauptteil voriger nächster - Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.