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(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,
- 1.
- Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes durchzuführen,
- 2.
- die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermitteln,
- 3.
- die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
- 4.
- die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
- 5.
- Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
- 6.
- Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
- Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über
- a)
- den Schutz der Tiergesundheit,
- b)
- unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- c)
- Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
- d)
- die Bezeichnung und Kennzeichnung,
- e)
- die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
- f)
- die Werbung,
- g)
- die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit,
- 2.
- Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
- 3.
- Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung,
- 4.
- Probenahme,
- 5.
- elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
- 6.
- Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten,
- 7.
- Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Überwachung von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,
- 8.
- Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten oder von Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,
- 9.
- Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
- 10.
- Prüfung technologischer Abläufe,
- 11.
- Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.