1
(1) Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens einer Woche teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Kürzere Fortbildungsveranstaltungen in auf das Futtermittelrecht oder die Tierernährung bezogenen Fachrichtungen können angerechnet werden.
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(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von den Fortbildungsverpflichtungen nach Absatz 1 zulassen.
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(3) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleur gemäß § 1 Abs. 1 erlischt, wenn die betreffende Person - außer in den Fällen des Absatzes 2 - ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommt und dies zu vertreten hat.
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(4) Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil, in denen die unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch vermittelt und erweitert werden.