1
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
- 1.
- unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
- 2.
- in Zolllagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
- 3.
- veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.
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(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.