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(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist- 1.
- für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
- 2.
- für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten