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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.