1
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.
2
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.