1
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.
2
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 10 ) zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.