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(1) Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen. Dabei müssen verhindert werden:
- a)
- Praktiken des Betrugs oder der Täuschung,
- b)
- die Verfälschung von Lebensmitteln und
- c)
- alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.