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(1) Die zuständige Behörde trägt die Betriebe, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis oder mehrere nationale Verzeichnisse ein.
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(2) Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.
3
(3) Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.
4
(4) Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Muster zu erstellen.
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(5) Die in Absatz 2 genannte Kennnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.
6
(6) Die Kommission erstellt und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der die in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November. Das erstellte Verzeichnis berücksichtigt die während des Jahres vorgenommenen Änderungen.
7
(7) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten Betriebe.