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(1) Futtermittelunternehmer, die Futtermittel aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass sie nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
- a)
- Das versendende Drittland ist in einer gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,
- b)
- der versendende Betrieb ist in einer vom Drittland gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten und ständig aktualisierten Liste der Betriebe aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,
- c)
- das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in der in Buchstabe b) genannten Liste aufgeführt ist, oder in der Gemeinschaft hergestellt,und
- d)
- das Futtermittel entspricht
- i)
- den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Gemeinschaftsvorschriften für Futtermitteloder
- ii)
- den von der Gemeinschaft als damit zumindest gleichwertig anerkannten Anforderungenoder
- iii)
- sofern ein spezielles Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem ausführenden Land besteht, den darin enthaltenen Bestimmungen.
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(2) Ein Muster für eine Einfuhrbescheinigung kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.