1
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt die Behörde einen Jahresbericht über Pestizidrückstände.
2
(2) Der Jahresbericht enthält mindestens folgende Informationen:
- a)
- eine Analyse der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 2,
- b)
- eine Darlegung der möglichen Gründe für die Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte sowie gegebenenfalls Bemerkungen zu Möglichkeiten für das Risikomanagement,
- c)
- eine Analyse der chronischen oder akuten Risiken für die Gesundheit der Verbraucher durch Pestizidrückstände,
- d)
- eine auf die Informationen nach Buchstabe a) gestützte Bewertung der Verbraucherexposition und andere einschlägige Informationen, einschließlich der gemäß der Richtlinie 96/23/EG übermittelten Berichte.
3
(3) Hat ein Mitgliedstaat die Informationen gemäß Artikel 31 nicht übermittelt, so kann die Behörde die Informationen über diesen Mitgliedstaat bei der Erstellung des Jahresberichts außer Acht lassen.
4
(4) Die Form des Jahresberichts kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
5
(5) Die Behörde legt der Kommission den Jahresbericht spätestens am letzten Februartag jeden Jahres vor.
6
(6) Der Jahresbericht kann ein Gutachten darüber enthalten, welche Pestizide in künftige Programme aufzunehmen sind.
7
(7) Die Behörde macht den Jahresbericht sowie etwaige Bemerkungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich.