1
(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den potenziellen Risiken für die Gesundheit der Verbraucher aufgrund von
- a)
- vorläufigen Rückstandshöchstgehalten, die in Anhang III aufgenommen werden können;
- b)
- Wirkstoffen, die in Anhang IV aufgenommen werden können.
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(2) Bei der Ausarbeitung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 1 berücksichtigt die Behörde die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 übermittelten Angaben.