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(1) Der Antragsteller fügt einem RHG-Antrag folgende Informationen und Unterlagen bei:
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- das Antragsdossier mit
- i)
- einer Zusammenfassung des Antrags;
- ii)
- den wichtigsten Argumenten;
- iii)
- einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen;
- iv)
- einer Kopie der den spezifischen Verwendungszweck des Wirkstoffs betreffenden guten Agrarpraxis;
- c)
- eine vollständige Übersicht über alle relevanten Bedenken, die in der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel und/oder dessen Rückstände erwähnt werden;
- d)
- die Angaben gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide, gegebenenfalls einschließlich toxikologischer Daten und Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien sowie Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.
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(2) Der Mitgliedstaat, der die Bewertung vornimmt, kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen nach Absatz 1 hinaus innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festgesetzten Frist zusätzliche Informationen übermittelt. Diese Frist darf höchstens zwei Jahre betragen.