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(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln Folgendes umfassen:
- a)
- die Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 verwendet;
- b)
- die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V; die obligatorische Angabe kann in Bezug auf jedes Einzelfuttermittel der betreffenden Kategorie durch die im in Artikel 24 genannten Gemeinschaftskatalog vorgesehenen Angaben ersetzt werden.
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(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:
- a)
- die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden;
- b)
- Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde;
- c)
- die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.