1
(1) Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es
- a)
- sicher ist und
- b)
- keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.
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(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel
- a)
- unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;
- b)
- in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.
3
(3) Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.