1
(1) Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.
2
(2) In den in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.