Spezifische Begriffsbestimmungen
- 1.
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2006/88/EG des Rates:
- a)
- Für „Nutztier“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
- b)
- für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:
- i)
- „Pelztiere“ in Nummer 1,
- ii)
- „Blutprodukte“ in Nummer 4,
- iii)
- „verarbeitetes tierisches Protein“ in Nummer 5,
- iv)
- „Fischmehl“ in Nummer 7,
- v)
- „Kollagen“ in Nummer 11,
- vii)
- „Gelatine“ in Nummer 12,v
- ii)
- „hydrolysierte Proteine“ in Nummer 14,v
- iii)
- „Heimtierfutter in Dosen“ in Nummer 16,
- ix)
- „Heimtierfutter“ in Nummer 19,
- x)
- „verarbeitetes Heimtierfutter“ in Nummer 20;
- c)
- für „Futtermittel“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
- d)
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009:
- i)
- „Einzelfuttermittel“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g,
- ii)
- „Mischfuttermittel“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h,
- iii)
- „Alleinfuttermittel“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i,
- iv)
- „Etikett“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t;
- e)
- Richtlinie 2006/88/EG:
- i)
- „Tier in Aquakultur“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,
- ii)
- „Wassertier“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e.
- 2.
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „einheimischer BSE-Fall“: ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;
- b)
- „Kohorte“: eine Gruppe von Rindern, die
- i)
- in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist und
- ii)
- in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;
- c)
- „Indexfall“: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;
- d)
- „TSE bei Kleinwiederkäuern“: ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;
- e)
- „Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;
- f)
- „klassischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;
- g)
- „atypischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist;
- h)
- „Prionprotein-Genotyp“: bei Schafen eine Kombination von zwei Allelen nach der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission;
- i)
- „BSE-Fall“: ein Fall von BSE, der in einem nationalen Referenzlaborlaboratorium entsprechend den Methoden und Protokollen nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstaben a und b bestätigt wurde;
- j)
- „klassischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern als solcher eingestuft wurde;
- k)
- „atypischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern nicht als klassischer BSE-Fall eingestuft werden kann;
- l)
- „mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen“: Schafe und Ziegen,
- i)
- deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates belegt ist, oderii) bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben;
- m)
- „Nutzinsekten“: Nutztiere gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 derjenigen Insektenarten, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen sind;
- n)
- „Selbstmischer“: Nutztierhalter, die Mischfuttermittel zur ausschließlich Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen;
- o)
- „als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen in einem geschlossenen Gehege gehalten werden;
- p)
- „frei lebende Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die nicht vom Menschen gehalten werden;
- q)
- „halbdomestizierte Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen gehalten werden, jedoch nicht in einem geschlossenen Gehege.