[v-0999-01+0=6] Referenzlabors, Kontrollen | [v-0999-01+0] Hauptteil voriger nächster 1 (1) Die nationalen Referenzlabors in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel A festgelegt. 2 (2) Das gemeinschaftliche Referenzlabor sowie dessen Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel B festgelegt.