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Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass TSE-verdächtige Tiere unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten BSE-Fälle.
Die zuständige Behörde trifft unverzüglich die Maßnahmen gemäß Artikel 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten BSE-Fälle.
Die zuständige Behörde trifft unverzüglich die Maßnahmen gemäß Artikel 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen.