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(1) Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 oder 4; ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 8 Anwendung.
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(2) Die Ergebnisse einer aussagekräftigen statistischen Erhebung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 während des Übergangszeitraums durchgeführt wird, dienen der Bestätigung bzw. der Widerlegung der Schlussfolgerungen der Risikoanalyse nach Artikel 5 Absatz 1, wobei den vom Internationalen Tierseuchenamt festgelegten Klassifizierungskriterien Rechnung getragen wird.
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(3) Die detaillierten Vorschriften für diese statistische Erhebung werden nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
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(4) Die Mindestkriterien, denen diese statistische Erhebung genügen muss, sind in Anhang XI Teil B festgelegt.