1
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf
- a)
- zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte GVO,
- b)
- Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen,
- c)
- aus GVO hergestellte Futtermittel.
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(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Bestimmung betreffen, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.