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Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung wie folgt geändert:
- 1.
- Folgende Bestimmungen werden gestrichen:
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- Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b);
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- Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3;
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- Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d);
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- Artikel 9.
- 2.
- Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:„(4) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren des Artikels 5 für Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e), die nach den verfügbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Befunden oder aufgrund einer Stellungnahme einer der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Stellen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Wesentlichen gleichwertig sind.“