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(1) Ein Futtermittelzusatzstoff wird nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Durchführungsvorschriften angemessen und ausreichend nachgewiesen hat, dass der Stoff bei Verwendung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung, mit der die Verwendung des Stoffes zugelassen wird, den Bestimmungen des Absatzes 2 genügt und dass er mindestens eines der in Absatz 3 aufgeführten Merkmale aufweist.
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(2) Der Futtermittelzusatzstoff darf
- a)
- sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirken;
- b)
- nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann;
- c)
- keinen Nachteil für den Verbraucher durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringen und darf ihn bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen.
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(3) Der Futtermittelzusatzstoff muss
- a)
- die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen;
- b)
- die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv beeinflussen;
- c)
- die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
- d)
- den Ernährungsbedarf der Tiere decken;
- e)
- die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen;
- f)
- die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen oder
- g)
- eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben.
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(4) Andere Antibiotika als Kokzidiostatika oder Histomonostatika werden als Futtermittelzusatzstoffe nicht zugelassen.