[v-1831-03+0=4] Schlussbestimmungen | [v-1831-03+0] Hauptteil voriger nächster 1 (1) Die Kommission erstellt ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe, das sie auf dem neuesten Stand hält. 2 (2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.